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Satzung

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Homburger Schützengesellschaft 1390 e. V.

61350 Bad Homburg v. d. H.

  

§ 1
Name und Sitz

Die 1390 gegründete Gesellschaft führt den Namen “Homburger Schützengesellschaft 1390 e.V.”, hat ihren Sitz in Bad Homburg v.d.H. und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. unter der Nummer VR 410 eingetragen.

§ 2
Zweck und Aufgaben

Die Homburger Schützengesellschaft 1390 e.V. verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Form. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Ausübung des Schießsports sowie die Pflege des kulturellen und traditionellen Brauchtums in Verbindung mit dem Schießsport.
Hierzu gehört auch die Dokumentation der Vereinsgeschichte und die Entwicklung der Geschichte in der Stadt Bad Homburg v.d. Höhe in Form der Freiheitsscheiben. Diese sind daher ausnahmslos Eigentum der HSG.

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Homburger Schützengesellschaft 1390 e.V. erkennt als Mitglied vorbehaltlos die Satzung des Landessportbundes Hessen e.V. und die Satzungen der für sie zuständigen Fachverbände an.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Der Verein hat:

a. Mitglieder,
b. jugendliche Mitglieder,
c. Ehrenmitglieder.

2. Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist, die Bestrebungen der Gesellschaft zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung der Gesellschaft anerkennt.

3. Die Aufnahme in die Gesellschaft erfolgt aufgrund schriftlicher Beantragung. Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag und sonstige vom Mitglied in Anspruch genommene vergütungspflichtige Leistungen werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Der Antragsteller erklärt sich ausdrücklich mit diesem Verfahren einverstanden und hat dem Aufnahmeantrag das ausgefüllte Formular SEPA- Lastschriftverfahren beizufügen. Änderung der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Bankgebühren, die bei Nichteinlösung dem Verein berechnet werden, sind vom Zahlungspflichtigen an den Verein zu erstatten.

4. Die Mitgliedschaft wird erst durch die Zustellung der Aufnahmebestätigung und die Bezahlung der Aufnahmegebühr wirksam. Der Vorstand kann ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen.

5. Zu Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um die Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben und mindestens fünf Jahre Mitglied sind.

6. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn der / die gesetzliche(n) Vertreter den Antrag auf Mitgliedschaft unterschreibt / unterschreiben. Jugendliche Mitglieder werden in einer Jugendabteilung zusammengefasst. Sie wählen den Jugendsprecher oder die Jugendsprecherin sowie deren Stellvertreter und den stellvertretenden Jugendleiter. Der Jugendleiter vertritt die Jugendabteilung nach außen und nach innen.

§ 5
Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen. Ausnahmen regelt der Vorstand.

Jedes Mitglied ist unfall- und haftpflichtversichert.

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, genießen das aktive und passive Wahlrecht.

Alle Mitglieder sind verpflichtet,

  • die Gesellschaft in ihrem Bestreben im Sinne von § 2 nach besten Kräften zu unterstützen,
  • das Vereinseigentum schonend zu behandeln,
  • sich angemessen bei der Pflege und Unterhaltung der Schießsportanlage zu beteiligen,
  • den festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten.

Der Jahresbeitrag ist solange zu entrichten und alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen sind zu erfüllen, bis das Ende der Mitgliedschaft ordnungsgemäß festgestellt ist.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod,
2. durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres und ist spätestens bis zum 15. September vorher schriftlich zu erklären,
3. durch Ausschluss, den der Vorstand zu beschließen hat, wenn ein Mitglied

    • aufgrund grober Verstöße gegen die Satzung der Gesellschaft,
    • wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen die Gesellschaft, ihre Zwecke und Aufgaben oder ihr Ansehen auswirken und dadurch in besonderem Maße die Belange der Gesellschaft schädigen,
    • 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt hat oder sonstige finanzielle Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber nicht erfüllt hat.

Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des per Einschreiben zugestellten Ausschlussbescheids das Recht auf Berufung mit schriftlicher Begründung an die nächste Hauptversammlung zu. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist unter Berücksichtigung von § 10 endgültig. Während dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft.

Einen Antrag auf Vereinsausschluss kann sowohl der Vorstand als auch jedes Mitglied schriftlich stellen. Vor einer Entscheidung des Vorstands ist der Ältestenrat einzuschalten.

Alle Anrechte aus der Mitgliedschaft in der Homburger Schützengesellschaft und deren Einrichtungen erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Im Falle eines Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

§ 7
Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben dienen.

Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.

§ 8
Organe

Organe der Gesellschaft sind:

  • die Hauptversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Jugendversammlung.

Sämtliche Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Mitglied darf ein Gewinnanteil, eine Zuwendung oder eine unverhältnismäßig hohe Vergütung gezahlt werden.

§ 9
Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen und geleitet. Die Einladung und Tagesordnung muss spätestens vier Wochen vorher den Mitgliedern an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift zugestellt werden.

Mitglieder, die beim Vorstand eine Email-Adresse hinterlegt haben, können die Einladung auch mittels elektronischer Post bekommen.

Die Hauptversammlung wird in der Regel als Präsenz- oder hybride oder als digitale Veranstaltung abgehalten. Mitgliederrechte können je nach Durchführungsform in Präsenz, im Wege der elektronischen Kommunikation oder schriftlich im Umlauf- oder Sternverfahren ausgeübt werden.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

  • Bericht des Vorstandes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Entscheidung über vorliegende Anträge
  • Mitteilungen

Bei Bedarf wird die Tagesordnung um die Punkte:

  • Neu- bzw. Ergänzungswahlen und
  • Satzungsänderung

erweitert.

Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sich nicht aus § 10 dieser Satzung etwas anderes ergibt.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Auf Antrag sind die Abstimmungen bei Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand schriftlich und geheim durchzuführen.

Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, für das die Bestimmungen des § 12, Absatz 7 entsprechend gelten.

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren Kassenprüfer, die vor jedem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vornehmen und über deren Ergebnis der Hauptversammlung zu berichten haben. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 10
Beschlussfassung

Die Beschlussfassung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen Mitglieder, wenn es um eine der folgenden Angelegenheiten geht:

  • Änderung der Satzung,
  • Auflösung oder Fusion (Ausnahme siehe § 14, Absatz 1),
  • Ausschluss eines Mitglieds.

§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Er muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder schriftliche unter Angabe des Grundes beantragt wird.

Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung. Für ihre Durchführung gelten die Vorschriften des § 9 dieser Satzung sinngemäß.

§ 12
Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden,
  • dem/der Schatzmeister/in,
  • dem/der Schriftführer/in,
  • dem/der Pressereferent/in,
  • den Sportleitern/den Sportleiterinnen,
  • dem/der Jugendleiter/in,
  • den 2 Beisitzern,
  • dem/der Datenschutzbeauftragten.

Die Aufgabe des/der Datenschutzbeauftragten kann auch von Personen, die bereits dem Vorstand in anderer Funktion angehören in Personalunion übernommen  werden.

2. Auf Vorschlag kann die Jahreshauptversammlung Ehrenvorsitzende berufen. Die Wahl des Ehrenvorsitzenden erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Ehrenvorsitzende(r) kann nur werden, wer mindestens 2 Wahlperioden Vorstandsarbeit geleistet hat. Ehrenvorsitzende werden zur Vorstandssitzung eingeladen und nehmen beratend an diesen Sitzungen teil.

3. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei sind vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt.

4. Der Gesamtvorstand hat die Veranstaltungen des Vereins festzulegen und im Bedarfsfalle Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Aufgaben zu bestellen und aufzulösen.

Er entscheidet in allen von der Satzung vorgesehenen Fällen.

Er ist beschlussfähig, wenn fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Der geschäftsführende Vorstand leitet die laufenden Vereinsgeschäfte. Die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft sowie sämtliche mit der Aufzeichnung von Zuwendungen verbundenen Pflichten obliegen dem/der Schatzmeister/in.

Zuwendungsbestätigungen dürfen nur vom 1. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in gemeinsam ausgestellt werden. Es gilt das Vieraugenprinzip. Im Falle der Verhinderung handeln die satzungsgemäß bestimmten Vertreter.

6. Der Vorstand wird durch den Jugendausschuss und den Sportausschuss unterstützt.

Die Zusammensetzung des Jugendausschusses regelt die Jugendordnung; die Zusammensetzung des Sportausschusses regelt die Geschäftsordnung. Der Sportausschuss ist für alle sportlichen Belange der Gesellschaft zuständig.

7. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle aufzunehmen. Die Protokolle haben die wesentlichen Verhandlungsgegenstände und die Beschlüsse zu enthalten. Die Protokolle werden von dem 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet.

8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes durch Tod, Rücktritt oder dergleichen aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied zu wählen, das bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt.

9. Fällt der 1. Vorsitzende weg, so tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle. Fällt auch der 2. Vorsitzende weg, so führt der Schatzmeister die Geschäfte solange weiter, bis in einer umgehend einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung die vakanten Posten durch Nachwahl besetzt werden.

§ 13
Ältestenrat

Der Ältestenrat ist bei Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft im Rahmen seiner Zuständigkeit von Mitgliedern oder dem Vorstand anzurufen:

  • bei allen Streitfragen, die sich aus der Zusammenarbeit von Ausschüssen, Mitgliedern oder Organen der Gesellschaft ergeben. Insbesondere sollen persönliche Differenzen und Angelegenheiten im Sinne der Gesellschaft geschlichtet werden.
  • bei Handlungen, durch die der Gesellschaft Schaden zugefügt werden könnte.

Die Entscheidungen gelten als Empfehlungen an den Vorstand.

Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die alle drei Jahre in der Hauptversammlung gewählt werden und die ihrerseits aus ihrer Mitte den Obmann wählen. Wiederwahl ist bei den Mitgliedern zum Ältestenrat möglich.

Mitglieder des Ältestenrats können Mitglieder sein, die das 35. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit fünf Jahren Mitglied sind.

§ 14
Ordnungen

1. Der Vorstand beschließt und verändert mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Vereinsjugend vorgelegte Jugendordnung.
3. Außerdem sind Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
4. Die unter 1. und 3. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.

§ 15
Änderung des Zweckes

Zur Änderung des Zweckes der Gesellschaft ist die Zustimmung sämtlicher Mitglieder erforderlich. Die nicht in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder haben ihre Zustimmung schriftlich zu erklären. Das zuständige Finanzamt ist zu benachrichtigen, wenn eine die Voraussetzungen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührende Satzungsbestimmung geändert, neu eingeführt oder aufgehoben wird.

§ 16
Auflösung bzw. Fusion

Die Homburger Schützengesellschaft 1390 e.V. kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens neun Mitglieder entschließen, die Gesellschaft weiterzuführen. Die Auflösung bzw. Fusion kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung eine Ankündigung der diesbezüglichen Beschlussfassung enthält.

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörden an die Stadt Bad Homburg v.d.H., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Das Gleiche gilt bei Aufhebung der Gesellschaft oder Wegfall des bisherigen Zweckes.

§ 17
Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

  • Name und Anschrift,
  • Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen),
  • Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie
  • E-Mail-Adresse,
  • Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeit
  • Lizenz(en),
  • Ehrungen,
  • Funktion(en) im Verein,
  • Wettkampfergebnisse,
  • Zugehörigkeit zu Mannschaften,
  • Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,
  • gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.

Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden.
Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierachien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierachien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.
Übermittelt werden an Bezirk und Hessischer Schützenverband Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.
Die Weitergabe von personenbezogenen Daten zur Erfüllung von Melde- und Auskunftspflichten des Vereins gegenüber Behörden (z.B. Waffenbehörde, Polizei) ist zulässig.

In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.

Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 18
Jugendversammlung

Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Jugendlichen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres zusammen. Die Vereinsjugend ordnet in weitgehender Selbständigkeit die Jugendarbeit innerhalb der Gesellschaft, jedoch im Rahmen der Satzung der Homburger Schützengesellschaft.

15.08.2021 beschlossen